Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Lieferbedingungen (AVB) der AKK Industrieservice & Handels GmbH (AKK bzw. wir/uns) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenge-sellschaften, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit AKK sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

Unsere AVB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen (EKB) des Kunden auch dann, wenn nach diesen EKB die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufs-bedingungen vorgesehen ist, oder AKK nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, AKK haben ausdrücklich gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AVB verzichtet.

Der vorgenannte Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unserer AVB keine gesonderte Regelung enthalten.

1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AVB ergänzt.

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungs-ersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

  1. Auskünfte – Beratung – Eigenschaften der Produkte und Leistungen – Mitwirkungshandlungen des Kunden

2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der AKK-Produkte und Leistungen durch AKK oder deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder rechtliche Garantien in Bezug auf AKK Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

2,2 Mit dem Kunden vereinbarte Produktspezifikationen legen die geschuldeten Eigenschaften der zu liefernden Produkte („Liefergenstand“) abschließend fest. Weitere Eigenschaften des Liefergegenstandes oder seitens AKK hiervon betroffenen Leistung, wie etwa Eignung zum vom Kunden bekanntgegebenen Verwendungszweck oder übliche Eigenschaften derartiger Produkte sind nicht geschuldet.

2.3. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in AKK Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Eigenschafts- oder Leistungsmerkmale sowie sonstige, insbesondere technische Angaben oder Angaben über Inhaltsstoffe und/oder Haltbarkeit sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten von AKK-Produkten, wie sie in unserer Internetdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen, rohstoffbedingten oder produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch verwandte Materialien.

2.4 Soweit AKK Anwendungshinweise gibt, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend die Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Entsprechendes gilt für Hinweise unsererseits zu Import-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen.

Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit der AKK-Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich verpflichtet.

2.5 Eine Beratungspflicht übernimmt AKK nur kraft ausdrücklichen, gesonderten Beratungsvertrags.

2.6 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten bzw. im Internet und AKK Werbung, sowie auf einer zur Verfügung gestellten Beschreibung von Eigenschaften stellen nur dann eine rechtliche Eigenschaftsangabe von AKK-Produkten dar, wenn AKK die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft des Produktes“ deklariert hat; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen. Dies gilt mangels anderweitiger Vereinbarung auch für entsprechende Aussagen unserer Mitarbeiter.

2.7. Soweit nicht anders abweichend vereinbart, liefert AKK keine originalherstellerteile, sondern nur typengleiche Teile.

2.8 Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur dann als von AKK übernommen, wenn AKK schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.9 Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit der AKK-Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernimmt AKK außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit AKK mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat, oder nachstehend etwas anderes geregelt ist. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt unberührt.

2.10 Das Erreichen der in vertragsgenständlichen Auslegungsdatenblättern oder vereinbarten Spezifikationen vorgesehenen Werte setzt stets die vollständige Einhaltung der herstellerseitigen Betriebs-, Wartungs- und Lagervorschriften für den Liefergenstand durch den Kunden voraus.

2.11Der Kunde ist verpflichtet, AKK als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die vertragsgerechte Erfüllung benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, sowie alle Handlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit AKK seine Leistung vertragsgerecht erbringen kann.

  1. Probeexemplare – überlassene Unterlagen Daten

Muster – Kostenanschläge

3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.

Wird seitens AKK aufgrund eines Warenmusters an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig. Sie berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die gewöhnlich vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden.

3.2 An den Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über AKK-Produkte und Leistungen behält sich AKK alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, AKK erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich an AKK zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an AKK nicht erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn das behalten dürfen die vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist.

Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Aufzeichnungen oder Daten des Kunden; diese darauf AKK jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen AKK zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen überträgt, oder denen AKK sich als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedient.

3.3 Sofern AKK Gegenstände nach Rezepturen, Spezifikationen oder Mustern, die AKK vom Kunden übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Kunde AKK gegenüber der Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt AKK von Ansprüchen solcher dritter Rechteinhaber bei schuldhafter Verletzung der vorgenannten Verpflichtung und allen AKK hierdurch entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden, frei. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der im Rahmen der Inanspruchnahme anfallenden angemessenen und nachgewiesenen Rechtsverteidigungskosten von AKK.

3.4 Unsere Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenanschlages beim Kunden auf vertraglicher Grundlage begonnen wird.

  1. Vertragsschluss /- Liefer- und Leistungsumfang

Garantie und Beschaffungsrisiko

Abruf- bzw. Rahmenverträge

4.1 AKK Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und keine verbindlichen Angebote seitens AKK.

4.2 Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils am AKK-Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei AKK gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

4.3 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn AKK die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigt.

Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden gegenüber AKK beglichen werden und dass eine durch uns oder in unserem Auftrag vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt, es sei denn, AKK liefert die bestellte Ware gleichwohl aus.

Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann die Auftragsbestätigung von AKK durch deren Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung maßgeblich ist.

4.4 Bei Abrufauf- bzw. -verträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen ist AKK berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist möglichst gleichmäßig abzurufen.

4.5 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist AKK lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte und Ergebnisse der geschuldeten Leistungen als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

4.6 AKK ist lediglich verpflichtet, aus ihrem eigenen Warenvorrat zu liefern (Vorratsschuld). Ursprungszertifikate und/oder Materialzeugnisse schuldet AKK nur dann, wenn dies ausdrücklich ergänzend zum Lieferumfang zwischen AKK und dem Kunden vereinbart wurde.

4.7 Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von AKK zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmter Sache.

4.8 Ein solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt AKK nur kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernimmt AKK das Beschaffungs-risiko…“.

4.9 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand von AKK aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist AKK berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-kalendertägigen Nachfrist, nach Wahl von AKK sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz, statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen, ohne dass AKK hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen muss.

Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 25% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20% der vereinbaren Nettovergütung bei sonstigen Leistungsverträgen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (mehr als 10% geringerer) bleibt dem Kunden vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.10 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist AKK berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% der vereinbarten Netto-Vergütung der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird von AKK nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch AKK bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringerer) Kostenaufwand entstanden ist.

Darüber hinaus ist AKK berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf gem. Ziff. 4.9 Satz 1 anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist (= ursprüngliche Lieferfrist zuzüglich 10 Kalendertagen Dispositionsfrist) neu zu beliefern.

4.11 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf ist AKK berechtigt, die Lieferung, um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 5 Werktagen am Sitz von AKK hinauszuschieben.

4.12 Soweit ein Kauf auf Abruf abgeschlossen ist, muss die gesamte Liefermenge spätestens binnen 6 Monaten nach Vertragsschluss vollständig abgenommen werden und müssen die einzelnen Abrufe des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei AKK eingehen, soweit nicht ausdrücklich eine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurde. Sollten keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen AKK und dem Kunden getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Auftragsbestätigung von AKK die gekaufte Ware vollständig und in gleichmäßigen Raten abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so ist AKK berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Kalendertagen zu setzen, welches die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang dieser Abnahme-Aufforderung vorsehen muss. Bei fruchtlosem Fristablauf ist AKK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. AKK muss in der Abnahme-Aufforderung nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Ziff. 4.9 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.13 Anwenderinformationen für AKK Produkte sowie ein Produktlabel schuldet AKK nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls AKK einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegt – in deutscher oder nach AKK-Wahl in englischer Sprache.

4.14 AKK behält sich vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen. Dies allerdings nur soweit, als durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck durch die Änderung herbeigeführt wird. Ist dies nicht möglich, ist der Vertrag entsprechend anzupassen. Ist dies nicht möglich oder für eine Partei unzumutbar, steht beiden Parteien das entschädigungslose Recht zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.

4.15 AKK ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt. AKK ist weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

  1. Lieferung -Erfüllungsort / Lieferzeit -Lieferverzug / Verpackung – Palletten

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich AKK, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der AKK-Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage am Sitz von AKK nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei AKK s und Annahme derselben durch AKK, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen des Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch AKK. „Angemessen“ bedeutet dabei eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungs-verhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.

5.3 Lieferungen und/oder Leistungen von AKK vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte durch AKK, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

AKK ist zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen, mangels eines solchen des üblichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware durch AKK sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, AKK erklärt sich auf Aufforderung des Kunden zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 6% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.

5.4 Gerät AKK in Lieferverzug, muss der Kunde AKK zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Dies beträgt mindestens 14 Kalendertage. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11.

5.5 AKK gerät nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen AKK gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel und oder Paletten nicht zur Verfügung stehen, ist AKK nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit AKK sich nicht zur Stellung der Transportmittel bzw. Paletten ausdrücklich verpflichtet hat. AKK ist jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.

Bei Erhalt von AKK-Palletten hat der Kunde technisch und von zustand her gleichwertige Palletten unverzüglich an AKK im Wege des Tausches zurückzugeben, andernfalls er deren Wert AKK zu erstatten hat.

5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den AKK bestätigt oder zu bestätigen hat, damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versendet AKK nach ihrer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von AKK beauftragten Frachtführer oder lagert diese auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) sind vom Kunden sodann zusätzlich an AKK zu zahlen.

5.8 Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5% der vom Kunden zu leistenden Nettovergütung der eingelagerten Ware je Woche für die eingelagerte Ware an AKK zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringerer) Kostenaufwand entstanden ist.

5.9 Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde dem AKK Personal behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist.

  1. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

6.1 Erhält AKK aus von AKK nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seitens AKK geschuldeter, vertragsgegenständlicher Lieferung oder Leistung, Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus der AKK Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt so, dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses AKK gegenüber AKK den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen könnte (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird AKK den Kunden unverzüglich informieren. In diesem Fall ist AKK berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit AKK ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen hat.

Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien und/oder Pandemien unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, insbesondere allgemeine Ausgangsperren und/oder Kontaktverbote, sowie unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von AKK schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die Covid-19 Pandemie stellt dabei einen Fall Höherer Gewalt dar, auch wenn diese bei Vertragsschluss bekannt war. Im Falle der Leistungsfreiheit nach vorstehenden Regelungen haftet AKK nicht auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz oder Pönalen wegen Verzuges.

6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

  1. Versand / Gefahrübergang / Abnahme

7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung Ex Works Incoterms 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. AKK wird Ware und/oder Transport nur nach Maßgabe des Kunden auf dessen Kosten versichern. Die Kosten einer Transportversicherung sind nicht im Angebot von AKK enthalten, soweit nicht anders mit dem Kunden ausdrücklich enthalten. Sie richten sich nach dem Wiederbeschaffungs-Wert der zu transportierenden Ware und nicht nach der auftragsgenständlichen Vergütung.

7.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung AKK vorbehalten. AKK werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden verzögert, so lagert AKK die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 5.8 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend.

In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen des AKK-Werkes oder AKK-Lagers, oder der AKK-Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

Bei einer vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abladung am vereinbarten Lieferort über. Ziff. 7.2 Abs. 2, bleibt unberührt.

7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass AKK infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

  1. Mängelrüge – Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleistung)

8.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.6 AKK gegenüber schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens AKK, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478BGB).

8.2 Der Kunde muss bei der Annahme der AKK-Ware eine Plausibilitätsprüfung vornehmen, d.h. nach Warentyp, Anzahl/Gewicht und Zustand prüfen. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel, erkennbare Typenmängel und/oder Anzahl-/Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel auf dem Lieferpapieren/CMR von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle Arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns seitens AKK, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

8.3 Der Kunde hat AKK auf Anforderung die beanstandete Ware zu Prüfzwecken hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens eines Mangels zu übergeben.

8.4 Sonstige Pflichtverletzungen seitens AKK sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist als Wirksamkeits-voraussetzung schriftlich oder in Textform abzumahnen, soweit eine Abhilfe durch AKK möglich ist, ansonsten geht der Kunde den hieraus resultierenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder Arglistigen Handelns seitens AKK oder deren Erfüllungsgehilfen, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie seitens AKK oder eines Beschaffungsrisikos seitens AKK nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

8.5 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt.

8.6 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB im Sinne von Ziff 4.6, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns seitens AKK oder deren Erfüllungsgehilfen, oder wenn in den Fällen der §§ 478 (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

8.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen des Liefergegen-standes.

8.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11.

8.10 Die Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Herstellung, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung des Liefergenstandes, insbesondere durch Druckstöße bei Inbetriebnahme oder Betrieb von Wärmetauschern und/oder Nichtbeachtung der herstellerseitigen Betriebs-, Wartungs- und Lagervorschriften für den Liefergenstand , ungeeigneten Lagerbedingungen desselben, und den Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse auf den Liefergenstand, die nicht vertragsimmanent vorgesehenen Einflüssen entsprechen, wie insbesondere Korrosion. Vorstehendes gilt nicht bei Arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln seitens AKK oder deren Erfüllungsgehilfen, oder Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 und oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

Jegliche Gewährleistung und Haftung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde, die von uns im Einklang mit dem geschlossenen Vertrag festgesetzten oder unsere insoweit vorgegebenen handelsüblichen Lagerhinweise oder handelsüblichen Verwendungshinweise nicht beachtet, soweit der Mangel hierauf beruht.

8.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

8.12 AKK übernimmt keine Gewährleistung nach § 478BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von AKK vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

  1. Preise – Zahlungsbedingungen

Unsicherheitseinrede

Umsatzboni u. Werbekostenzuschüsse

9.1 Alle Preise verstehen sich soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart in EURO netto Kasse (= ohne jeden Abzug) ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Fälligkeit der Zahlung, ab Werk bzw. Lager zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.

9.2 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung zwischen AKK und dem Kunden; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln.

9.3 Soweit beim Kunden oder bei AKK Steuern oder Abgaben auf die von AKK erbrachte Leistung anfallen (Quellensteuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.

9.4 AKK ist berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Auftragsbearbeitung zu erstellen und / oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Bearbeitung zu verlangen.

9.5 Der Kaufpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, binnen7 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zu 1/3, zu 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft und 1/3 nach Lieferung zur Zahlung fällig.

9.6 Zahlt der Kunde soweit ausdrücklich vereinbart in anderer Währung als in EURO, tritt erst dann Erfüllung ein, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs dem vereinbarten EURO-Betrag entspricht. Bei Zahlungsverzug sowie bei notwendig werdender Einziehung oder bei Zahlungseinstellung entfallen, die für die jeweilige Zahlung gewährten Rabatte und/oder Preisnachlässe.

9.7 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten für derartige Leistungen von AKK ausgeführt.

9.8 AKK ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Rohstoff– und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten, oder Kosten von AKK der vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung von AKK für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten AKK Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

9.9 Trägt AKK ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

9.10 Vereinbarte Zahlungsfristen laufen soweit nicht anders vereinbart vom Tag der Lieferung.

9.11 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.12 Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf dem AKK-Konto bzw. auf dem Konto der von AKK dem Kunden angegebenen Zahlstelle.

9.13 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung von AKK mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungs-vereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden AKK gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

9.14 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von AKK begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, AKK jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist AKK unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung des Kunden einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kredit-institutes zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, AKK alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.15 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit AKK geschlossenen Vertrag) mit dem AKK-seitigen Anspruch steht.

9.16 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.17 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verrechnet.

Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unbeachtlich.

9.18 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf dem AKK-Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu Gunsten von AKK geleistet werden.

9.19 Sofern AKK im Rahmen der Geschäftsbeziehung Leistungen in Geld (z.B. nachträgliche Umsatzboni oder Werbekosten-zuschüsse) zugesagt hat, ist Voraussetzung für deren Bezahlung eine ordnungsgemäße Rechnung des Kunden an AKK.

Sofern die Gewährung von derartigen Konditionen von einer Gegenleistung abhängig ist, ist AKK berechtigt, die Gewährung der Konditionen ganz oder teilweise zurückfordern oder -halten, wenn die vereinbarten Kundenleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.

  1. Eigentumsvorbehalt – Akkreditiv – Pfändungen

10.1 AKK behält sich das Eigentum an allen von AKK gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware„), bis alle AKK-seitigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von AKK, wenn einzelne oder alle Forderungen von AKK in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an AKK erfüllungshalber abgetreten, welche die Abtretung annimmt.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder AKK gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4 Der Kunde tritt der diese Abtretung annehmenden AKK bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die AKKs Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen AKK und dem Kunden vereinbarten Netto-Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an AKK abgetretenen Forderung bis zu dem jederzeit seitens AKK zulässigen Widerruf berechtigt. Auf das Verlangen von AKK ist er verpflichtet, AKK unverzüglich die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern AKK dies nicht selbst tut, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent-verhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an AKK ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von AKK gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 von AKK beeinträchtigt werden können, hat er AKK dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist AKK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AKK nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes, der von AKK gelieferten Ware darf AKK und deren Mitarbeiter oder Beauftragte jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäfts-räume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn AKK dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat der Kunde AKK unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten.

10.9 Übersteigt der Wert der für AKK nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist AKK auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von AKK verpflichtet bis der Sicherungsquotient von 10% nicht mehr überschritten wird.

10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für AKK als Hersteller, ohne AKK jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AKK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt AKK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages ihrer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden von Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde AKK schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum in diesem Fall unentgeltlich für AKK. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf Verlangen von AKK ist der Kunde jederzeit verpflichtet, AKK die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

10.11 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von AKK seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde AKK hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. AKK wird hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber AKK, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann AKK alle Rechte dieser Aart nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von AKK gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, AKK auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) auf seine Kosten zu verschaffen. Ziff. 10.13 bleibt unberührt.

10.12 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde AKK unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, damit AKK Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AKK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde AKK für den uns entstehenden Ausfall.

10.13. Befindet sich der Lieferort und/oder der Sitz des Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist AKK alternativ unter Verzicht auf Rechte aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt berechtigt, vor Ausführung der Lieferung vom Kunden die Übergabe eines unwiderruflichen Zahlungsakkreditiv einer mindestens von Standard & Poor´s AA gerateten internationalen Großbank unter deutschem Recht mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland zu verlangen, in dem diese sich verpflichtet, bei Vorlage des Lieferscheines Zahlung an AKK zu leisten.

  1. Haftungsausschluss/-begrenzung

11.1 AKK haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt nicht:

– für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

 

– im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– soweit AKK die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 übernommen hat;

– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

11.3 Im Falle, dass AKK oder deren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 1, 3, 4, 5 Spiegelstrich vorliegt, haftet AKK auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

11.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.3 und Ziff. 11.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der AKK-Organe, AKK leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen AKK Erfüllungsgehilfen sowie AKK-Subunternehmern.

11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn AKK Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei leichter Fahrlässigkeit, wenn AKK eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. 8 Ziff. 6 bleibt unberührt.

11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung unser auslieferndes Werk bzw. Lager.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, unser Geschäftssitz. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. AKK ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll.

12.4 Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AVB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestmöglich gewahrt wird.

  1. Schutzrechte – Lizenz

13.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind AKK lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haftet AKK gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.6 bestimmten Frist wie folgt:

  • AKK wird nach ihrer Wahl zunächst versuchen, auf Kosten von AKK für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies AKK nicht möglich, oder lehnt AKK dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach Modifikation durch den Vertrag und diese AVB richten.
  • Dem Kunden stehen nur dann Rechte uns gegenüber für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
  • Stellt der Kunde die Nutzung der von AKK gelieferten Produkte aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • Wird der Kunde infolge der Benutzung der von AKK gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, AKK hiervon unverzüglich zu unterrichten und AKK Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat AKK bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht durch Hingabe der notwendigen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre, zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die Rechtsposition von AKK gegenüber dem Anspruchsteller beein-trächtigen könnten.

 

13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von AKK nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die von AKK geleiferten Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

13.3 Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.

Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich und etwas anderes vereinbart ist.

Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, wird AKK dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu handelsüblichen Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechten für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht von AKK ist, bleibt unberührt.

  1. Exportkontrolle – Produktzulassung – Einfuhrbestimmungen

14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

14.2 AKK weist den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern mit grenzüber-schreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use-Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch AKK ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Konnex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die AKK zu beachten und umzusetzen hat, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.

14.3 Der Kunde ist selbst verpflichtet, die vorstehenden Tatbestände zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von AKK gelieferten Produkte ausführt, oder durch ausführen lässt.

14.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen.

Ist AKK an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirttschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmi-gungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne ihr Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von AKK nicht generell angegeben oder gewährleistet werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall wird AKK den Kunden unverzüglich unterrichten. Schadensersatz-ansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit AKK nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.

14.5 Der Kunde ist verpflichtet, AKK rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform zu übermitteln. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibsdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an AKK zu übermitteln. um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen.

14.6 Etwaige dem Kunden bekanntgegebene Reexportauflagen aus AKK gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und AKK dies auf deren Anforderung nachzuweisen. Über Umfang und Reichweite derartiger, AKK erteilter Auflagen werden AKK dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.

14.7 Werden AKK oder bereits deren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne Verschulden von AKK nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne Verschulden von AKK sonstige Hindernisse aufgrund der von AKK als Ausführer bzw. Verbringer oder von AKKs Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so ist AKK berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit AKK nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen hat.

Dies gilt auch, wenn ohne Verschulden von AKK erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen. Dies kann etwa der Fall sein, weil AKK oder deren Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungs-genehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne deren Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, aussenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung ohne Verschulden von AKK entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit AKK nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen hat.

14.8 Der Kunde wird insbesondere prüfen und gewährleisten, und AKK auf Aufforderung nachweisen, dass mit den Liefergegenständen

  • von AKK keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organisations, Specially Designated Global Terrorist oder der Terroristenliste der EU
  • oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
  • keine militärischen Empfänger beliefert werden;
  • keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vor-liegt;
  • alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungs-landes der Lieferung beachtet werden.

 

14.9 Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von AKK gelieferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und AKK dies nachzuweisen.

14.10 Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von seitens AKK gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und ist AKK nicht zur Leistung verpflichtet.

14.11 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von AKK gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie der Kunde in den Ziff. 14.1.- 14.10 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

14.12 Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von AKK zu liefernder Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind.

14.13 Der Kunde stellt AKK von allen Schäden und nachgewiesenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1 – 14.12 resultieren. Ausgenommen sind die Kosten für eigene Mitarbeiter von AKK.

  1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Incoterms / Schriftform / Salvatorische Klausel

15.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen trotz Mahnung unsererseits nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen AKK, für den Fall, dass sich der Kunde AKK gegenüber zu diesem Zeitpunkt im Zustand einer Pflichtverletzung befindet, jederzeit von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung begeht oder die Vertragserfüllung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist AKK anstelle des Rücktritts zur fristlosen Kündigung berechtigt. § 314 BGB (Kündigung bei Dauerschuldverhältnisses) bleibt unberührt. Ist die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. AKK ist auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

15.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

15.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes weist AKK darauf hin, dass die Vertragsabwicklung bei AKK über eine EDV-Anlage geführt wird und AKK in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichert.

Stand Januar 2021